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Januar 2019

Revision Betreibungsgesetz

Am 1. Januar 2019 ist der revidierte Artikel 8a Abs. 3 lit. d SchKG in Kraft getreten. Seither dürfen Betreibungsämter keine Auskunft über Betreibungen an Dritte erteilen, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Schuldner hat Rechtsvorschlag erhoben;
  • Der Schuldner hat die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt;
  • Der Schuldner hat frühestens nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt. In diesen drei Monaten ist die Betreibung sichtbar;
  • Der Gläubiger hat nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbracht, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet wurde;
  • Der Schuldner hat die Gebühr für das Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG von CHF 40.00 bezahlt.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird das Gesuch gutgeheissen und die Betreibung wird Dritten nicht mehr offen gelegt. Die neue Bestimmung ist auch auf Betreibungen anwendbar, die vor dem 1. Januar 2019 eingeleitet worden sind.

Ein entsprechendes Gesuch können Sie mündlich oder mit einem Musterformular beim zuständigen Betreibungsamt stellen.

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