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Oktober 2019

Wahrung von Rechtsmittelfristen bei der neuen Versandart «A-Post-Plus»

Jüngst äusserte sich das Kantonsgericht Luzern zum massgeblichen fristauslösenden Zeitpunkt bei Postsendungen mit «A-Post-Plus».

Immer mehr Behörden versenden fristauslösende Verfügungen oder Entscheide mit A-Post Plus statt mit einer eingeschriebenen Sendung. Mit A-Post Plus kombiniert die Schweizerische Post die schnelle und zuverlässige A-Post-Zustellung mit einer elektronischen Sendungsverfolgung. Die neue Zustellungsart stellt die Rechtssuchenden immer wieder vor Unsicherheit bei der Berechnung von Rechtsmittelfristen.

Das Kantonsgericht Luzern hat kürzlich in einem Urteil nun ausdrücklich festgehalten, dass bei uneingeschriebener Post wie A-Post Plus das Einlegen der Post in den Briefkasten oder ins Postfach als der fristauslösende Zustellzeitpunkt gilt. Ob der Adressat auch tatsächlich von der Sendung Kenntnis nimmt, spielt keine Rolle. Folglich beginnt die Frist bereits im Zeitpunkt der Zustellung mittels A-Post Plus zu laufen, wobei es nicht darauf ankommt, an welchem Wochentag die Postsendung in das Postfach gelegt wird.

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