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Februar 2019

Leitentscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hat in einem neuen Leitentscheid unter anderem festgestellt, dass Nutzer beim Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Werken aus dem Internet keine Urheberrechtsverletzung nach Art. 19 URG begehen, auch wenn die betreffende (abgespeicherte) Kopiervorlage unrechtmässig im Internet zugänglich gemacht wurde. Als Eigengebrauch gilt namentlich jede Werkverwendung im persönlichen Bereich; dies gilt unabhängig davon, ob die verwendete Quelle legal oder illegal ist.

Das Bundesgericht führt weiter aus, dass entsprechend auch der Swisscom als Access Provider, welche die technische Infrastruktur für den Zugang zum Internet bereitstellt, keine Verantwortlichkeit als Teilnehmerin an der fraglichen Urheberrechtsverletzung vorgeworfen werden könne. Eine Regelung für die Einbindung der Access Provider zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet mit geeigneten Verfahren und technischen Sperrmassnahmen wäre durch den Gesetzgeber zu treffen. Auf die Einführung entsprechender regulatorischer Massnahmen gegenüber Access Providern habe der Gesetzgeber jedoch bisher verzichtet.

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