Beginnt die Scheidung schon bei der Heirat? Was Paare zu Unterhalt und Eigengut wissen sollten
Viele Paare fragen sich heute, ob sie heiraten oder im Konkubinat bleiben sollen. Juristisch stellt sich dabei auch die provokante Frage: Beginnt die Scheidung schon bei der Heirat?
Zwei Menschen planen ihre gemeinsame Zukunft, sprechen über Kinder, Teilzeitmodelle und vielleicht den Kauf einer Wohnung. Was romantisch beginnt, hat immer auch eine juristische Seite: Wer heiratet, trifft damit auch finanzielle Weichenstellungen. Dieser Beitrag stellt nicht Ehe und Konkubinat gegenüber, sondern zeigt auf, welche Regelungen Paare bereits bei der Eheschliessung zu nachehelichem Unterhalt und zum Schutz von Eigengut treffen können.
1. Nachehelicher Unterhalt: Abmachungen schon vor der Hochzeit
Unter nachehelichem Unterhalt versteht man die finanziellen Beiträge, die eine Person nach der Scheidung der anderen Person schuldet, um unterschiedliche wirtschaftliche Folgen der Ehe auszugleichen.
Das Bundesgericht hat in einem Leitentscheid bestätigt, dass Ehegatten schon bei der Eheschliessung eine Scheidungsvereinbarung „auf Vorrat“ zum nachehelichen Unterhalt abschliessen können. Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich verbindlich, steht aber immer unter dem Vorbehalt der späteren Genehmigung durch das Scheidungsgericht (BGE 145 III 474).
Das Scheidungsgericht prüft insbesondere zwei Punkte:
ob ein Willensmangel vorlag, also zum Beispiel Irrtum, Täuschung oder Druck, und
ob die Vereinbarung im Scheidungszeitpunkt offensichtlich unangemessen ist.
Liegt weder ein Willensmangel vor noch eine klare Unangemessenheit, kann eine solche Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt wirksam sein. Für Paare bedeutet dies: Wer seine finanziellen Risiken im Scheidungsfall früh regeln will, kann dies bereits im Rahmen der Eheschliessung tun. Eine sorgfältige Beratung ist dabei zentral, insbesondere wenn grosse Einkommensunterschiede oder Karriereunterbrüche (zum Beispiel wegen Kinderbetreuung) geplant sind.
2. Güterrecht: Errungenschaft, Eigengut und die Tücke der Beweise
Neben dem Unterhalt ist das Güterrecht für Paare zentral. Bei der Eheschliessung können Ehegatten einen Ehevertrag abschliessen und so etwa Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbaren. Bei Gütertrennung gibt es kein gemeinsames Vermögen. Viele Paare möchten das aber nicht, insbesondere wenn eine Person ihr Erwerbspensum zugunsten der Kinder reduziert. In solchen Fällen wird oft der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung beibehalten.
2.1 Was ist Errungenschaft, was Eigengut?
Beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gilt:
Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die während der Ehe entgeltlich erworben werden, also ganz vereinfacht gesagt: Lohn, Ersparnisse aus dem Einkommen, während der Ehe gebildete Vorsorge usw. (Art. 197 Abs. 1 ZGB).
Eigengut ist unter anderem das voreheliche Vermögen sowie Schenkungen und Erbschaften einer Person (Art. 198 ZGB).
Bei der Scheidung hat jede Person Anspruch auf die Hälfte der Errungenschaft der anderen Person (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Am Eigengut besteht kein Beteiligungsanspruch.
Viele Klient:innen gehen davon aus, dass „Eigengut einfach Eigengut bleibt“. Rechtlich stimmt dies indessen nur, wenn das Eigengut im Streitfall auch nachgewiesen werden kann.
2.2 Beweislast: Alles ist Errungenschaft, bis das Gegenteil bewiesen ist
Das Gesetz sieht vor, dass alles Vermögen als Errungenschaft gilt, solange nicht bewiesen ist, dass es sich um Eigengut handelt (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Wer sich auf Eigengut beruft, trägt also die Beweislast. Für diesen Nachweis gelten die üblichen Beweisanforderungen; das Bundesgericht hält ausdrücklich fest, dass auch bei langjährigen Ehen nicht einfach auf ein geringeres Beweismass ausgewichen wird (Urteil BGer 5A_14/2014 vom 15.04.2014 E. 2.2; Urteil BGer 5A_655/2023 vom 06.06.2024).
In der Praxis bedeutet dies:
Es genügt nicht, wenn zu Beginn der Ehe ein Kontoauszug mit einem vorehelichen Vermögen vorhanden ist. Es muss auch der Fortbestand dieses Vermögens nachgewiesen werden. Dies bedeutet konkret, dass mittels Kontoauszügen ab Heirat bis zur Auflösung des Güterstandes ein lückenloser Nachweis zu erbringen ist, wonach das Eigengut nicht verbraucht wurde.
Das gilt ebenso für Schenkungen oder Erbschaften sowie für den Erwerb von Immobilien. Beim Kauf einer Liegenschaft ist der Geldfluss nachvollziehbar zu dokumentieren. Zusätzlich erschwerend kommt hinzu, dass Banken Kontoauszüge meist nur zehn Jahre aufbewahren. Bei langen Ehen können wichtige Nachweise somit aus rein praktischen Gründen fehlen.
2.3 Eigengut für Familienunterhalt: Dokumentation ist entscheidend
Wird Eigengut zur Bestreitung des Familienunterhalts verwendet, entstehen oft komplizierte Fragen zu allfälligen Ersatzforderungen zwischen Eigengut und Errungenschaft (Art. 209 Abs. 1 und 3 ZGB). Das Bundesgericht befasste sich in Urteil 5A_36/2023 ausführlich mit dieser Thematik und betonte unter anderem, dass für den Streit um Ersatzforderungen eine natürliche Vermutung gilt: Ehegatten greifen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ohne Weiteres die Substanz ihres Eigenguts an, um laufende Ausgaben zu decken.
Für die Praxis entscheidend ist aber: Ohne saubere Belege lässt sich in einem späteren Scheidungsverfahren oft nicht mehr rekonstruieren, welche Ausgaben genau aus Eigengut bezahlt wurden. Hier hilft nur systematische Dokumentation.
3. Praktische Massnahmen: Was Sie bereits bei der Heirat tun können
Im Lichte dieser Rechtsprechung kann die eingangs provokativ gestellte Frage durchaus mit „ja“ beantwortet werden: Rechtlich gesehen lohnt es sich, bereits bei der Heirat an eine mögliche Scheidung zu denken – nicht aus Pessimismus, sondern aus Verantwortungsbewusstsein.
Folgende Massnahmen sind empfehlenswert:
Eigengut auf separaten Konten führen
Voreheliches Vermögen, Erbschaften und Schenkungen sollten auf getrennten Eigengutkonten liegen und nicht mit Lohn- und Sparkonten (Errungenschaft) vermischt werden.Eigengut nach Möglichkeit nicht verbrauchen
Grundsätzlich gilt: Verbraucht ist verbraucht. Wird Eigengut einmal für Konsum oder laufende Ausgaben verwendet, lässt es sich später meist nicht mehr als Eigengut „retten“. Eine wichtige Ausnahme ist die Umlagerung in andere Vermögenswerte, etwa der Kauf einer Immobilie.Verwendung von Eigengut dokumentieren
Wenn Eigengut ausnahmsweise für den Familienunterhalt verwendet wird (zum Beispiel für Steuern), sollte dies genau dokumentiert und aufbewahrt werden: Zahlungsbestätigungen mit Verwendungszweck, Rechnungen, aus denen der Zweck ersichtlich ist usw. (Art. 209 Abs. 1 und 3 ZGB; Urteil BGer 5A_36/2023 vom 05.07.2023).Kontoauszüge systematisch aufbewahren
Von sämtlichen Bankkonten sollte ab der Heirat eine lückenlose Serie von Kontoauszügen aufbewahrt werden, damit die Entwicklung von Eigengut und Errungenschaft im Streitfall nachvollziehbar ist.
So lässt sich nicht nur belegen, dass Eigengut zu Beginn der Ehe vorhanden war, sondern auch, dass es im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes noch besteht oder wie es verwendet wurde.
4. Fazit: Vorausschauende Planung empfehlenswert
Die Frage, ob die Scheidung schon bei der Heirat beginnt, wirkt auf den ersten Blick befremdlich. Bei genauerem Hinsehen geht es aber nicht um Misstrauen, sondern um Planungssicherheit für beide Partner. Wer sich früh mit Themen wie nachehelichem Unterhalt, Eigengut und Güterrecht auseinandersetzt, kann späteren Streit und teure Verfahren oft vermeiden.
Wenn Sie Ihre eigene Situation beurteilen möchten – etwa weil Sie eine Heirat planen, eine Immobilie kaufen oder bereits grössere Vermögensteile eingebracht haben –, lohnt sich eine individuelle rechtliche Beratung. So lässt sich gemeinsam ein Konzept entwickeln, das sowohl der Partnerschaft als auch der finanziellen Sicherheit beider Personen gerecht wird. Die Spezialist:innen von Rudolf & Bieri stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
Der Beitrag hat ausschliesslich einen informativen Zweck und kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Die Rudolf & Bieri AG lehnt jede Haftung für diese Informationen ab. Bei Bedarf beraten Sie unsere Spezialist:innen gerne persönlich.
20.11.2025, Marco Schröter