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November 2023

Neue und erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten im Konkubinat

Stirbt ein Konkubinatspartner, hat der überlebende Partner keinen gesetzlichen Erbanspruch. Mit einem Erbvertrag können sich Konkubinatspartner jedoch gegenseitig begünstigen und dank dem neuen Erbrecht, das seit 1. Januar 2023 in Kraft ist, erhalten sie mehr Spielraum.

Wann lohnt sich ein Erbvertrag?

Ein Erbvertrag ist mangels gesetzlichen Erbanspruchs immer dann erforderlich, wenn sich die Konkubinatspartner bei ihrem Tod gegenseitig beerben wollen. Eine erbrechtliche Absicherung ist insbesondere dann wichtig, wenn ein Konkubinatspartner sein Arbeitspensum reduziert, um die Kinder zu betreuen und den Haushalt zu führen, und darum vom anderen Partner finanziell abhängig ist. Sodann sind Vorkehrungen zu empfehlen, wenn die Konkubinatspartner gemeinsam über Grundeigentum verfügen. Der überlebende Konkubinatspartner muss nämlich ansonsten unter Umständen das Eigenheim verkaufen, um die Erben des verstorbenen Konkubinatspartners auszuzahlen. Ausserdem sind die Anforderungen der Banken an die Tragbarkeit von Hypotheken hoch, so dass diese möglicherweise bei Wegfall des Einkommens der verstorbenen Person nicht mehr erfüllt sind.

Erbanspruch der Konkubinatspartner

Ohne Abschluss eines Erbvertrags oder Testaments zu Lebzeiten kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Sind Kinder vorhanden, sind diese die einzigen gesetzlichen Erben eines Konkubinatspartners. Sind keine Kinder vorhanden, geht der Nachlass von Gesetzen wegen an den elterlichen Stamm (Eltern, bei deren Vorversterben Geschwister, Geschwisterkinder etc.).

Mit einem Erbvertrag (oder allenfalls Testament) können Konkubinatspartner ihren Partner als Erben einsetzen und für den Fall ihres Versterbens einen Teil des Vermögens oder gar das ganze Vermögen ihrem Partner zukommen lassen. Dabei haben die Konkubinatspartner seit der Revision des Erbrechts per 1. Januar 2023 mehr Spielraum:

  • Der Pflichtteil der Kinder beträgt seit dem 1. Januar 2023 nur noch die Hälfte (früher: drei Viertel) des Nachlassvermögens eines Konkubinatspartners mit Kindern. Über die andere Hälfte (früher: nur über einen Viertel) kann dieser Konkubinatspartner frei verfügen und mit Erbvertrag (oder allenfalls Testament) dem überlebenden Konkubinatspartner zuweisen.
  • Der Pflichtteil der Eltern (früher: die Hälfte) ist seit dem 1. Januar 2023 weggefallen. Das hat zur Folge, dass sich Konkubinatspartner ohne Kinder mit Erbvertrag gegenseitig uneingeschränkt begünstigen bzw. sich auch als Alleinerben einsetzen können.

Begünstigungsmöglichkeiten in der Altersvorsorge

Nebst einer erbrechtlichen Regelung können sich Konkubinatspartner im Todesfall - zumindest teilweise - in der Altersvorsorge begünstigen. Dabei gilt zu beachten:

  • 2. Säule (BVG): Viele Pensionskassen sehen in ihren Reglementen – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen -– Hinterlassenenleistungen an den überlebenden Konkubinatspartner vor. Ist dies der Fall und möchten Konkubinatspartner davon profitieren, muss zu Lebzeiten zumeist eine schriftliche Begünstigungserklärung zu Gunsten des Partners bei der Pensionskasse eingereicht werden.
  • 3. Säule: Der Konkubinatspartner kann den anderen Partner zu Lebzeiten auch bei der Säule 3a als Begünstigten einsetzen, sofern die beiden beim Tod mindestens fünf Jahre eine Lebensgemeinschaft geführt haben. Das Gleiche gilt für die Säule 3b, sofern das Vorsorgereglement dies vorsieht. Neu gehören sämtliche Leistungen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), das heisst Versicherungs- und Banklösungen, nicht mehr zum Nachlass. Der begünstigte Partner kann also die Leistungen selbständig und direkt beanspruchen. Für die Berechnung der Pflichtteile allfälliger Nachkommen werden die Säule 3a Guthaben jedoch berücksichtigt. Auch bei der Säule 3b gehört die Versicherungssumme nicht zum Nachlass, jedoch wird der Rückkaufswert – sofern ein solcher existiert – bei der Berechnung der Pflichtteile berücksichtigt.
  • 1. Säule (AHV): Der überlebende Partner hat nach wie vor keinen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente.

Die Spezialist:innen von Rudolf & Bieri beraten Sie gerne bei Fragen zu Erbverträgen oder Testamenten im Rahmen eines Konkubinats und beurkunden diese für Sie.

Der Beitrag hat ausschliesslich einen informativen Zweck und kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Die Rudolf & Bieri AG lehnt jede Haftung für diese Informationen ab. Bei Bedarf beraten Sie unsere Spezialist:innen gerne persönlich.

2. November 2023, Ines Oetterli

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